Wenn Sie in Deutschland die Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz im Ausland hat, betreiben wollen, muss dies vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. vom geschäftsführenden Gesellschafter beim zuständigen Gewerbeamt als Gewerbe angemeldet werden.
Für den Handelsregister-Eintrag beim Amtsgericht:
Für die Gewerbeanmeldung:
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Wenden Sie sich an das für den Sitz der Zweigniederlassung zuständige Gewerbeamt.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
(nur Postanschrift)