Wenn Sie in Deutschland die Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz im Ausland hat, betreiben wollen, muss dies vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. vom geschäftsführenden Gesellschafter beim zuständigen Gewerbeamt als Gewerbe angemeldet werden.
Wenden Sie sich an das für den Sitz der Zweigniederlassung zuständige Gewerbeamt.
Für den Handelsregister-Eintrag beim Amtsgericht:
Für die Gewerbeanmeldung:
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland mehrere Zweigniederlassungen betreibt, wird die Handelsregister-Eintragung nur für eine Niederlassung benötigt, die als Hauptniederlassung in Deutschland behandelt wird.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
(nur Postanschrift)