Die Ausstellung eines Personalausweises müssen Sie persönlich beantragen. Der Personalausweis gilt je nach Alter des Antragstellers/der Antragstellerin zwischen 6 und 10 Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der Ihr Hauptwohnsitz ist.
Gebühr
Antragsteller unter 24 Jahre und bei erstmaliger Ausstellung für Kinder und Jugendliche
Gebühr
Antragsteller ab 24 Jahren
Gebühr
Aufschlag bei Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder von einer nicht zuständigen Behörde
Gebühr
Erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises bei Abholung des Ausweises
Gebühr
Erstmaliges Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben
Gebühr
Nachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises
Gebühr
Nachträgliches Aktivieren oder Entsperren nach Wiederauffinden des elektronischen Identitätsnachweises
Gebühr
Änderung der PIN bei der zuständigen Stelle
Gebühr
Sperren des elektronischen Identitätsnachweises im Verlustfall
Gebühr
Aufschlag bei Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
Geltungsdauer
Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre
Geltungsdauer
Antragsteller unter 24 Jahre
Die Stellung eines förmlichen Antrags ist nur durch den Antragsteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. den gesetzlichen Vertreter möglich. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
Die Person, für die ein neuer Personalausweis ausgestellt werden soll, muss bei der Antragstellung anwesend sein, auch wenn die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter, einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht erfolgt.
In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich.
Besitzer eines alten Personalausweises können jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.
Fingerabdrücke werden nur aufgenommen, wenn der Antragsteller dies zur eigenen Sicherheit wünscht.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt