Mit einer Erklärung legen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen fest, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben.
Angaben zum Geschlecht
Sie können zwischen folgenden Angaben des Geschlechts auswählen:
In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass
Angaben zum Vornamen
Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Bei Geschlechtseintrag "männlich“ können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.
Bei Geschlechtseintrag "weiblich“ können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.
Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag "divers“ wählen, sind Sie bei der Vornamenswahl frei.
Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Sie können auf bisher geführte Vornamen auch ersatzlos verzichten oder weitere Vornamen hinzufügen.
Anmeldung und Abgabe der Erklärung
Sie müssen die Abgabe der Erklärung formlos mündlich, schriftlich oder teilweise auch online bei einem deutschen Standesamt vorab anmelden.
Die Erklärung müssen Sie frühestens 3 und spätestens 6 Monate nach der Anmeldung beim selben Standesamt mündlich zur Niederschrift abgeben.
Sie können Ihre Erklärung nur selbst abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Für die anschließende Eintragung ins Register ist grundsätzlich das personenstandsregisterführende Standesamt zuständig.
Wenn Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, gilt folgende Reihenfolge der Zuständigkeit:
Liegt kein Registereintrag vor, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam. Dieses trägt die Erklärung in ein Verzeichnis ein.
Wenn Sie die Erklärung bei einem anderen Standesamt in Deutschland anmelden und abgeben, wird Ihre Erklärung an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie sich bei einem deutschen Standesamt anmelden und Ihre Erklärung durch eine deutsche Auslandsvertretung öffentlich beglaubigen lassen.
Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt:
Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Minderjährige gilt:
Für geschäftsunfähige erwachsene Personen gilt:
Für geschäftsfähige erwachsene Personen, für die eine rechtliche Betreuung besteht, gilt:
Sie geben die Erklärung selbst ab, außer es besteht ein für diese Angelegenheit angeordneter Einwilligungsvorbehalt.
Das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist mehrstufig.
Weitere Verfahrensschritte:
Standesamt
Bei der Anmeldung der Erklärung benötigen Sie:
Bei der Abgabe der Erklärung benötigen Sie:
Es fallen keine Kosten an.
Für Sachsen-Anhalt gilt:
40 Euro für die Beurkundung im Personenstandsregister
10 Euro für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde
Die Erklärung müssen Sie 3 Monate nach und bis zu 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmeldung abgeben. Wenn Sie keine Erklärung abgeben, verfällt die Anmeldung.
Eine erneute Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist grundsätzlich frühestens 12 Monate nach der letzten Abgabe einer Erklärung wieder möglich.
Es gibt folgende Hinweise:
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
(nur Postanschrift)