Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich:
Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei Wohnsitz im Ausland ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:
Vom Einzelfall abhängig.
Zuständig ist das Standesamt des Wohnortes, des letzten Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
(nur Postanschrift)