Mit dem Einwohnerantrag können grundsätzlich die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag bestimmte Angelegenheiten berät.
örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung
Der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag entscheidet über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags. Ist die Zulässigkeit des Einwohnerantrags festgestellt worden, so hat ihn der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu beraten.
Weitere Möglichkeit der Interessensdurchsetzung auf kommunaler Ebene:
Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete- Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderats-, Verbandsgemeinderats- bzw. Kreistagsbeschlusses.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Öffnungszeiten
Montag: 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12.00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag: geschlossen
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