Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Leistungsbeschreibung

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden.

Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag dessen Zulässigkeit feststellen; anschließend findet ein Bürgerentscheid statt. Ist die in einem Bürgerentscheid gestellte Frage von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit „Ja“ beantwortet und beträgt diese Mehrheit mindestens 25 v. H. aller stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger, so hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates, des Verbandsgemeinderates bzw. des Kreistages. Bei einem mehrheitlich mit „Nein“ beantworteten Bürgerentscheid hat der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag die Pflicht, die Angelegenheit durch Beschluss zu entscheiden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt worden, ist innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen.

Was sollte ich noch wissen?

örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Ratsangelegenheiten

Telefon:
034909 80 447
Fax:
034909 80 412
Rollstuhlgerecht
nein
Aufzug vorhanden
nein

Öffnungszeiten

Montag: 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12.00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag: geschlossen

Postanschrift
Postanschrift Markt
Markt 11
06385Aken (Elbe)

(nur Postanschrift)

Anschrift
Besucheradresse Historisches Rathaus
Markt 11
06385Aken (Elbe)