Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden.
Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag dessen Zulässigkeit feststellen; anschließend findet ein Bürgerentscheid statt. Ist die in einem Bürgerentscheid gestellte Frage von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit „Ja“ beantwortet und beträgt diese Mehrheit mindestens 25 v. H. aller stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger, so hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates, des Verbandsgemeinderates bzw. des Kreistages. Bei einem mehrheitlich mit „Nein“ beantworteten Bürgerentscheid hat der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag die Pflicht, die Angelegenheit durch Beschluss zu entscheiden.
Der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt worden, ist innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen.
örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung
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