Mit dem Einwohnerantrag können grundsätzlich die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag bestimmte Angelegenheiten berät.
Der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag entscheidet über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags. Ist die Zulässigkeit des Einwohnerantrags festgestellt worden, so hat ihn der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu beraten.
örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung
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