Die Halterin oder der Halter des Hundes, der im Hunderegister gespeichert ist, muss die zuständige Stelle über die Abgabe des Hundes unter Angabe des Abgabetages unterrichten.
Die Halterin oder der Halter eines im Einzelfall gefährlichen Hundes muss darüber hinaus bei Aufgabe des Haltens des Hundes den Namen und Anschrift der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters unverzüglich schriftlich der zuständigen Stelle mitteilen.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
(nur Postanschrift)