Wenn Sie als Schausteller, fliegender Händler oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, oder ohne vorherige Bestellung außerhalb einer Niederlassung Bestellungen aufsuchen bzw. Waren aufkaufen oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Die Reisegewerbekarte hat der Gewerbetreibende bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Als Arbeitgeber muss er den in seinem Betrieb Beschäftigten, die ohne seine Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als er selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Gewerbebehörde der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, bei der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. - bei juristischen Personen - der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
(nur Postanschrift)