BCKategorie 18.04.2016 09:09:36 Uhr | Artikel-Kategorien

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und  Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:

  • 1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen
    können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf
    Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern,
    die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie
    Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
    stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen
    die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der
    Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen
    zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
    § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
  • 2. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  • 3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
  • 4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

www.bundesfinanzministerium.de

Symbol Beschreibung Größe
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19_SARS-CoV-2).pdf
27 KB

© Sebastian Schwab E-Mail

Zurück