ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR BAULEITPLANUNG:
Rechtsgrundlage für die Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch (BauGB), das die Form, das Verfahren und den möglichen Inhalt der Bauleitpläne regelt. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (kommunale Planungshoheit).
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Die Pläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen und mit den Planungen der Nachbargemeinden abzustimmen.
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan:
Der Flächennutzungsplan stellt die gegenwärtige und die geplante Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen dar. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans bilden die Grundlage für die detaillierten Festsetzungen der Nutzung der Grundstücke, da die für Teilgebiete der Gemeinde aufzustellenden Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Der Flächennutzungsplan ist nur für die Gemeinde und die öffentliche Planungsträger verbindlich.
Der Bebauungsplan setzt die zulässige Bodennutzung fest. So werden darin Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Verkehrsflächen, Gemeindebedarfsflächen etc. getroffen. Die Regelungen unterliegen strengen gesetzlichen Normen die durch das BauGB geregelt werden. Der Bebauungsplan ist Ortsrecht (Satzung) und damit allgemeinverbindlich.
Der Bebauungsplan bestimmt somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörde für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine besondere Form eines Bebauungsplans, mit dem die Zulässigkeit von konkreten Vorhaben bestimmt werden kann. Der sogenannte Vorhabenträger verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gegenüber der Gemeinde, die Erschließungs- und Planungskosten ganz oder teilweise zu tragen sowie das Vorhaben selbst innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren.
Für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen ist ein förmliches Verfahren nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Dieses umfasst u. a. die Beteiligung der Öffentlichkeit, d.h. der Bürgerinnen und Bürger (gemäß § 3 BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gemäß § 4 BauGB).
Im Rahmen dieser Beteiligungsverfahren sind die Öffentlichkeit sowie die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange dazu aufgerufen, ihre Stellungnahmen und Anregungen zur Planung vorzubringen, um eine ausreichende Berücksichtigung aller das Plangebiet berührenden Belange zu gewährleisten. Die Beteiligungsverfahren schaffen somit die Voraussetzung für eine umfassende und gerechte Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen, über die der Stadtrat der Stadt Aken (Elbe) entscheidet.
Für weitere Informationen zur Bauleitplanung oder sonstige baurechtliche Fragestellungen wenden Sie sich bitte an die:
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