Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
die stark ansteigenden Inzidenzzahlen und die damit verbundenen Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus machen eine flächendeckende Einhaltung von Hygieneregeln sowie eine 3G-Nachweisstategie unabdingbar, um die vierte Welle der Corona Pandemie zu brechen.
Gemäß der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Sachsen-Anhalt
(15. SARS-CoV-2-EindV LSA) vom 23.11.2021 gelten bis auf Wiederruf folgende Hygieneregeln für alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, die im Saal des Schützenhauses Aken (Elbe), Schützenplatz 2, stattfinden.
Ø Pflicht zum Tragen eines medizinischer Mund-Nasen-Schutz
o ab dem Betreten des Veranstaltungsgebäudes, auch während der Versammlungen / Sitzungen am Platz.
o Für Redebeiträge innerhalb von Versammlungen / Sitzungen kann der Mund-Nasen-Schutz am Rednerpult bzw. am Platz abgenommen werden.
Ø Nachweispflicht gemäß der 3G-Regeln (getestet, geimpft, genesen)
o Ein gültiger Impf- bzw. Genesennachweis muss am Eingang des Veranstaltungsgebäudes unaufgefordert dem Personal vorgezeigt werden.
o Nicht geimpfte bzw. nicht genesene Personen müssen am Eingang des Veranstaltungsgebäudes dem Personal unaufgefordert gemäß §2 Abs. 1 der 15. SARS-CoV-2-EindV LSA eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen negativen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als
24 Stunden ist oder eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine negative Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
(PCR, PoC-PCR), die nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegen.
o Einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) kann vor Ort unter Beaufsichtigung des Personals vorgenommen werden.
Ø Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen
o soweit möglich und zumutbar,
o beim gemeinschaftlichen Gesang gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen.
Ø verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime
o einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen.
Ø Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere Warteschlangen.
Personen, die Ihren Impf- bzw. Genesenenstatus nicht belegen können oder wollen, müssen einen Testnachweis gemäß 2 Abs. 1 der 15. SARS-CoV-2-EindV LSA erbringen und am Eingang des Gebäudes dem Personal unaufgefordert vorgezeigen.
Personen mit typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kann der Zutritt zum Gebäude nicht gewährt werden.
Mit den besten Grüßen
Jan-Hendrik Bahn
Bürgermeister Stadt Aken (Elbe)