Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind in Sachsen-Anhalt künftig wieder mehr Freiräume im öffentlichen Leben möglich. Das regelt die zwölfte Corona-Eindämmungsverordnung, die das Kabinett heute beschlossen hat. Die neue Verordnung tritt am Samstag, 8. Mai 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 24. Mai. Bei einer Inzidenz über 100 greift weiterhin die Bundes-Notbremse. Aus Sicht der Landesregierung sind in Sachsen-Anhalt bei einer abnehmenden Zahl der Neuinfektionen und fortschreitenden Impfungen vorsichtige Öffnungsschritte, insbesondere für Pflegeeinrichtungen und Angebote im Freien, vertretbar. Vorrausetzung für alle Öffnungen ist eine Inzidenz unter 100.
Unter Einhaltung der Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen, zu denen eine Testpflicht gehört, können der neuen Verordnung zufolge Veranstaltungen im Freien wieder stattfinden. Dazu gehören Angebote von Literaturhäusern, Theatern, Kinos und Konzertveranstaltern im Freien. Die Besucherzahl ist auf höchstens 100 begrenzt, vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Zudem sind Öffnungen der Außenbereiche von Badeanstalten, Schwimmbädern und Heilbädern vorgesehen sowie touristische Aufenthalte auf Campingplätzen und Ferienwohnungen mit Selbstversorgung möglich.
In den Außenbereichen der Gastronomie können Gäste wieder bewirtet werden. Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test. Zudem muss die Anwesenheit der Gäste dokumentiert werden, um Kontakte nachverfolgen zu können. Die Zahl der Gäste an einem Tisch wird auf sechs begrenzt.
Die Einkaufsregelungen sind bei einer Inzidenz unter 100 wieder wie zuvor in Sachsen-Anhalt geregelt: Das heißt, im Einzelhandel ist ein Einkauf nach Terminvereinbarung („click and meet“) möglich, die Testpflicht würde entfallen. Das gleiche gilt für körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik und Friseur, hier ist kein Test mehr erforderlich, soweit die Inzidenz in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt regelhaft unter 100 liegt. Im Bereich des Sports kann im Freien wieder in Gruppen bis zu 25 Personen trainiert werden.
Neben Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus verfügen, sind nach der neuen Verordnung auch Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Als Genesener gilt derjenige, bei dem die positive Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.
Mit Modellprojekten können auch in geschlossenen Räumen weitere Öffnungsschritte mit weitreichenden Testkonzepten erprobt werden. Zur Registrierung und Nachverfolgung von Infektionsketten werden elektronische Hilfsmittel zur freiwilligen Nutzung empfohlen, beispielsweise die Corona-Warn-App oder die Luca-App.
Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf.
Für Pflege- und Behinderteneinrichtungen werden die Besuchsregelungen mit der neuen Verordnung unabhängig von der Inzidenz vor Ort erleichtert: Jeder Bewohner darf demnach zeitgleich von höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen besucht werden. Ein negativer Corona-Test muss vorgelegt werden. Bei Testpflicht gilt jeweils, dass diese ausgesetzt ist, wenn die Personen geimpft oder genesen sind und dies nachweisen können.
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